Die folgenden Regelungen sind Bestandteil Ihres Mietvertrages und verbindliche Leitlinien und Grenzen, die das eigene Handeln und das Ihrer Mitbewohner/innen regeln. Verstöße gegen die Hausordnung können zur Kündigung des Mietvertrages führen.
1. Rücksichtnahme
1.1 Diese Hausordnung soll unter den Bewohnern ein allseitig gutes Einvernehmen sowie zufriedenstellende Verhältnisse in der Wohnheimanlage sicherstellen. In einem Studentenwohnheim soll der Bewohner die Möglichkeit haben, ungestört zu studieren bzw. wissenschaftlich zu arbeiten. Das Zusammenleben im Wohnheim erfordert besondere Rücksichtnahme.
1.2 Die Störung von Mitbewohnern ist zu unterlassen. Lärm, wie z.B. laute Musik, Türenschlagen usw. ist zu vermeiden. Rundfunk- und Fernsehgeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Stark Trittschall entwickelndes Schuhwerk, wie z.B. Clogs, sind mit großer Rücksichtnahme zu verwenden. In der Zeit von 22:00 bis 07:00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Strikt untersagt ist in dieser Zeit auch Lärm auf Balkonen/Terrassen, Parkplätzen oder in den Außenanlagen. Partys im Zimmer, auf den Stockwerken, in Fluren oder in den Treppenhäusern sind mit Rücksicht auf die Mitbewohner/innen ebenfalls zu unterlassen.
2. Besucherregelung
2.1 Übernachtungsbesuche von mehr als einer Woche durchgehend sind nicht erlaubt.
2.2 Stört die Tatsache, dass Besucher in den gemieteten Räumlichkeiten anwesend sind, die Ruhe oder den Hausfrieden, muss der Besuch beendet werden.
2.3 Die Überlassung der gemieteten Räumlichkeiten an Dritte bzw. eine Untervermietung ist nicht zulässig.
3. Kostenbewusstes Verhalten
3.1 Alle Kosten müssen aus der Miete gedeckt werden. Kostenbewusstes Verhalten kann Kostensteigerungen und damit Mieterhöhungen verhindern. Mit Wasser, Strom, Warmwasser und Wärmeenergie ist daher sparsam umzugehen. Sparsam bedeutet z.B. PC und Elektrogeräte nicht auf Stand-by, Heizung bei offenem Fenster abschalten, Licht beim Verlassen des Zimmers ausschalten, Wasser nicht unnötig laufen lassen. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter die Heizungszufuhr zu reduzieren und die Fenster geschlossen zu halten.
3.2 Während der Heizperiode eignet sich eine mehrmalige tägliche Stoßlüftung zum Luftaustausch. Die ständige Kippstellung des Fensterflügels bei eingeschalteter Heizung verursacht erhebliche Energieverluste.
3.3 Das zusätzliche Aufstellen von Haushaltsgroßgeräten in Gemeinschaftsküchen und Zimmern ist grundsätzlich untersagt. Private Kühlschränke dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters und ggf. gegen einen Mietaufschlag aufgestellt werden.
4. Sorgfaltspflicht des Mieters und Haftung
4. 1 Bitte gehen Sie sorgfältig mit Einrichtungen, Möbeln und Anlagen um und schlagen Sie keine Haken, Nägel oder Dübel in die Wände, da Elektro- und Wasserleitungen in den Wänden verlegt sind. Hier können erhebliche Schäden entstehen; ferner besteht Lebensgefahr. Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten eines Mieters entstehen, werden diesem in Rechnung gestellt.
4.2 Der Mieter haftet für die Vollzähligkeit und den Zustand des Zimmerinventars. Befestigungsmittel an Schränken und Türen dürfen keine Beschädigungen hinterlassen. Installationsleitungen, z.B. Kabel, dürfen nicht fest verlegt werden.
4.3 Ohne Einwilligung des Vermieters sind bauliche Änderungen – auch kleineren Umfangs – am Gebäude oder Inventar zu unterlassen.
4.4 Eigenes Mobiliar darf nach Rücksprache mit dem Vermieter eingebracht werden. Der Mieter/die Mieterin ist beim Heraustragen des Bestandsinventars behilflich. Kleiderschränke und Leitern (in Zimmern mit Hochbetten) dürfen nicht entfernt werden.
4.5 Der Mieter hat für ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten zu sorgen.
4.6 Für das Waschen und Trocknen der Wäsche stehen eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner oder Wäscheständer zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung. Die Gerätschaften sind entsprechend der ausgelegten Gebrauchsanleitung zu betreiben. Zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzen innerhalb der Zimmer ist für das Wäschetrocknen ausschließlich der elektrische Wäschetrockner oder ein Wäscheständer in der Waschküche bzw. in dem vom Vermieter für diesen Zweck ausgewiesenen Bereich zu verwenden.
5. Schlüssel und Sicherheit
5.1 Aus Sicherheitsgründen sind die Haustür und die Eingangstüren der Zimmer stets geschlossen zu halten. In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr müssen Haus- und Wohnungstüren abgeschlossen werden.
5.2 Türschlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlust ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Kosten der Wiederbeschaffung trägt der Mieter.
5.3 Der Vermieter kann bei Verlust eines Schlüssels auf Kosten des Mieters das Schloss auswechseln lassen.
5.4 Das vom Vermieter eingebaute Schloss darf nicht durch ein anderes ersetzt werden.
5.5 Ein Doppel jedes Schlüssels bzw. ein Generalschlüssel wird beim Vermieter unter Verschluss aufbewahrt, damit bei Brand, Wasserrohrbruch oder sonstigen Schäden auch in Abwesenheit des Mieters eingegriffen werden kann.
6. Reinigung der Zimmer und Gemeinschaftsräume
6.1 Die Reinigung des gemieteten Zimmers sowie der Gemeinschaftsräume (Küchen, Duschen und Toiletten) muss durch die Mieter erfolgen. Dabei gilt: Werden Küchen oder andere Gemeinschaftsräume von mehreren Personen benutzt, ist zur Sicherstellung der regelmäßigen Reinigung ein Putzplan zu erstellen und deutlich sichtbar auszuhängen.
6.2 Küchenfußböden sind einmal wöchentlich feucht zu wischen, Kühlschränke, Herde, Arbeitsflächen und Küchenfächer sind regelmäßig zu reinigen. Sind gemeinschaftlich zu reinigende Räume oder Inventarteile stark verschmutzt und werden sie trotz Aufforderung nicht gereinigt, kann der Vermieter die Reinigung in Auftrag geben und die Kosten allen Nutzern in Rechnung zu stellen, sofern eine Zuordnung nicht möglich ist. Bei drohender Gesundheitsgefahr kann die Reinigung durch den Vermieter auch ohne Aufforderung geschehen.
6.3 Jede/r Mieter/in muss das eigene Zimmer, dessen Inventar und die Fenster regelmäßig reinigen und pflegen. Hierzu gehört auch die regelmäßige und ausreichende Durchlüftung der Räume. Aus Abfällen und Lebensmittelresten entstandener Müll darf nicht im Zimmer aufbewahrt werden! Bei starker Verschmutzung und dadurch drohender Gesundheitsgefährdung oder Schaden für das Wohnheim (z.B. durch Ungeziefer) ist der Vermieter berechtigt, die Reinigung in Auftrag zu geben und dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.
7. Müll und Müllentsorgung
7.1 Die Entsorgung von Müll jeder Art, auch aus Gemeinschaftsküchen, ist ausschließlich Sache der Mieter! Bitte vermeiden Sie Müll so weit wie möglich (Verzicht auf Einwegartikel) und halten Sie die Mülltrennung unbedingt ein! Kosten, die dadurch entstehen, dass der Entsorger sich weigert, die Müllbehälter wegen fehlender/falscher Mülltrennung zu leeren, werden anteilig den die Bewohner/innen des Wohnheims in Rechnung gestellt.
7.2 Abfälle dürfen auf keinen Fall in WC-Becken oder in Abflüssen entsorgt werden. Dadurch entstehende Verstopfungen verursachen hohe Kosten, die von den Mietern gemeinschaftlich getragen werden müssen.
7.3 Speisereste locken Ratten und anderes Ungeziefer an. Sie sind als Mieter/in verpflichtet, Ihre Wohn-/Nutzräume auf eigene Kosten von Ungeziefer frei zu halten und können sich nur dann darauf berufen, dass das Ungeziefer vor Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war, wenn Sie dies innerhalb von 72 Stunden (3 Werktagen) nach dem Einzug dem Vermieter mitgeteilt haben.
7.4 Flaschen und Gläser sind in den in der Umgebung oder an den Einkaufsmärkten hierzu aufgestellten Containern zu entsorgen.
8. Lagerung von Gegenständen / Fluchtwege
8.1 Treppenhäuser und Flure sind Fluchtwege, die stets frei sein müssen! Im Treppenhaus und auf Fluren darf deshalb nichts abgestellt werden. Gegenstände, die Reinigungsarbeiten behindern, Flucht- und Rettungswege versperren oder feuergefährlich sind, können ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Mieters entfernt werden. Erfolgt eine Aufforderung des Vermieters, kann dies auch durch Aushang erfolgen.
8.2 Fahrzeuge oder Fahrzeugteile, insbesondere auch Fahrräder, dürfen nicht innerhalb des Wohnheims oder auf Terrassen oder Balkonen abgestellt werden. Der Zugang zum Haus (Flucht- und Rettungsweg) darf nicht durch Fahrräder versperrt oder behindert werden.
8.3 Brandschutztüren, insbesondere solche mit Türschließern sowie Haus- und Wohnungs- bzw. Flurtüren müssen stets geschlossen sein.
9. Rauchen
9.1 Aus Brandschutzgründen und aus Rücksichtnahme gegenüber den nichtrauchenden Mitbewohnern ist im gesamten Gebäude, den Gemeinschaftseinrichtungen und den Zimmern das Rauchen untersagt.
Ich habe die Hausordnung zur Kenntnis genommen und erkläre mich damit einverstanden.
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Ort, Datum, Unterschrift