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zwischen
Vermieter: -VERMIETERADRESSE-
und
Mieter: -MIETERADRESSE-
Zwischen den Parteien wird folgender Mietvertrag geschlossen:
1 Mietgegenstand
1.1 Der Mietgegenstand ist der Nutzung durch studentische Mieter/innen vorbehalten. Der Mieter hat seine Identität durch Überlassung einer Kopie des Personalausweises nachzuweisen und bei Vertragsschluss eine gültige Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.
1.2 Zur Verfügung gestellt wird ein möbliertes Studentenzimmer
-ZIMMERADRESSE-
für Wohnzwecke und ausschließlich zur persönlichen Nutzung durch den Mieter.
Der Mieter ist berechtigt, die seinem Wohnplatz zugeordneten Gemeinschaftsräume und -geräte (Küche, Bad, Waschmaschine, Trockner) mitzubenutzen.
1.3 Der Mieter erhält für die Dauer der Mietzeit 2 Haus- und Zimmerschlüssel sowie einen Schlüssel für den Briefkasten. Der Mieter darf selbst keine zusätzlichen Schlüssel anfertigen lassen.
1.4 Falls ein Schlüssel verloren geht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem Vermieter zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche dazu gehörenden Schlüssel ändern bzw. durch neue Schlüssel und Schlösser ersetzen zu lassen.
1.5 Der Mieter darf bauliche oder sonstige Änderungen innerhalb der Mieträume oder an den daran befindlichen Einrichtungen und Anlagen nicht vornehmen.
2 Miet-/Wohnberechtigung
2.1 Dem Mieter werden die Mieträume nur zum vorübergehenden Gebrauch für die besonderen Zwecke des Studiums vermietet. Es gelten die Besonderheiten des 549 Abs. 3 BGB für die Vermietung von Studentenwohnheimen. Da im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studierenden ein Wohnheimplatz zur Verfügung gestellt werden soll, ist die Mietzeit befristet.
2.2 Miet-/wohnberechtigt sind Studierende mit gültiger Studienbescheinigung der Hochschule. Aufgrund des besonderen Vermietungszweckes ist der Mieter verpflichtet, während des laufenden Mietverhältnisses jeweils bis zum 1. April eines Jahres für das Sommersemester bzw. bis zum 1. Oktober eines Jahres für das Wintersemester dem Vermieter unaufgefordert eine gültige Studienbescheinigung (Immatrikulationsbescheinigung) zuzuleiten. Dies kann per Brief oder per E-Mail erfolgen.
3 Mietzeit
3.1 Das Mietverhältnis beginnt am -EINZUG- für die Dauer eines Semesters einschließlich der sich anschließenden Semesterferien. Das Sommersemester wird vom 01.04. bis 30.09. und das Wintersemester vom 01.10. bis 31.03. eines jeden Jahres gerechnet. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um ein weiteres Semester inklusive der Ferien.
3.2 Nach Ende der Regelstudienzeit bzw. nach Exmatriulation ist eine Verlängerung nicht möglich.
3.3 In begründeten Härtefällen ist eine Verlängerung des Mietvertrages möglich, wenn ein entsprechender Antrag dem Vermieter spätestens 10 Wochen vor Ende der Mietzeit vorliegt. Im Antrag sind die Gründe für die gewünschte Wohnzeitverlängerung darzulegen und deren Dauer anzugeben.
4 Kündigung des Mietverhältnisses
4.1 Der Mietvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten entweder zum 31.3. oder zum 30.9. gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich per Brief zu erfolgen. Darüber hinaus steht dem Vermieter das Recht einer außerordentlichen Kündigung zu.
4.2 Der Vermieter kann beim Vorliegen von wichtigen Gründen das Mietverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund im Sinne der §543, 569 BGB zur fristlosen Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn
a. der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug gekommen ist
b. der Mieter die Mieträume vertragswidrig nutzt, insbesondere, wenn er die Mietsache Dritten ganz oder teilweise überlassen hat
c. der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen trotz Abmahnung wiederholt verletzt
d. der Mieter gegen den Mietvertrag, die Hausordnung oder eine Benutzungsordnung verstößt und dieses Verhalten trotz vorheriger Abmahnung fortsetzt
e. eine schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht vom Mieter gegeben ist (mangelnde Reinigung seines Wohnraumes, Verwahrlosung des Wohnbereiches)
4.3 Zur außerordentlichen fristgerechten Kündigung ist der Vermieter insbesondere dann berechtigt, wenn
a. der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters seiner sich aus 2.2 ergebenden Verpflichtung, die Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen, nicht nachkommt;
b. der Kündigungsgrund in der Aufgabe des Wohnheimes oder dessen Umwidmung liegt.
4.4 War der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, bleibt der Mieter über den Tag der Kündigung und über den Tag der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache hinaus zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Diese Zahlungsverpflichtung des Mieters besteht bis zur Weitervermietung der Mieträume, längstens jedoch bis zum Vertragsende gemäß 3.1.
4.5 Im Falle seiner Exmatrikulation bzw. dem Ende seiner Regelstudienzeit hat der Mieter den Vermieter umgehend zu informieren. Beides berechtigt den Mieter nicht zur fristlosen Kündigung. Es sind die vertraglich geregelten Kündigungsfristen einzuhalten.
4.6 Grundsätzlich ist die Stellung von Nachmietern nicht möglich. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei geplanten Auslandsaufenthalten, kann der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren.
4.7 Wird die Mietsache zum Ablauf der Mietzeit/zum Kündigungstermin nicht zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht.
5 Pauschalmiete
5.1 Die Pauschalmiete für den in 1 beschriebenen Mietgegenstand in Höhe von -PAUSCHALMIETE- Euro monatlich setzt sich zusammen aus der Grundmiete (-GRUNDMIETE- Euro) und einer Betriebskostenpauschale (-BETRIEBSKOSTENPAUSCHALE- Euro).
5.2 Zu den Betriebskosten gehören allgemein sämtliche Kosten, die in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten aufgeführt sind (Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3.5.2012 (BGBl. I S. 958, Stand 2020). Dies sind insbesondere die folgenden Kosten für: Heizung und Warmwasser, Frischwasser, Abwasser, Müllabfuhr und sonstige öffentliche Gebühren und Abgaben (Grundsteuer, Straßenreinigung, Kanalgebühr), Internet, Strom und Wartung. Insbesondere gelten die durch gesetzliche Regelung verursachten Kostenänderungen sowie Änderungen und Neueinführungen von Betriebskosten und Grundstücksumlagen jeder Art zum Zeitpunkt der Zulässigkeit als vereinbart.
5.3 Der Vermieter ist zu einer angemessenen Anpassung der Pauschalmiete nach billigem Ermessen berechtigt. Eine Zustimmung des Mieters nach 558 BGB ist nicht erforderlich (549 Abs. 3 BGB).
5.4 Die Anpassung der Pauschalmiete wird zu Beginn des Monats wirksam, der der schriftlichen Mitteilung der Erhöhung durch den Vermieter erfolgt.
5.5 Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist die Betriebskostenpauschale vom maßgeblichen Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
6 Mietzahlung
6.1 Die monatliche Pauschalmiete ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats fällig.
6.2 Die Mietzahlung ist per Banküberweisung unter Angabe der Zimmernummer ( -ZIMMERNUMMER- ) bis zum 3. Kalendertag eines Monats auf das Konto des Vermieters einzuzahlen.
Bankverbindung:
Müller & Brockfeld
IBAN: DE97 5337 0024 0106 8113 04
Deutsche Bank Marburg
Verwendungszweck: Miete -ZIMMERNUMMER-
6.3 Falls der Mieter oder ein von ihm beauftragter Zahler dem Vermieter ein SEPA-Lastschrift-Mandat zur Abbuchung der monatlichen Miete erteilt, wird der Vermieter spätestens 3 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag der ersten Lastschrift den Zahler über Betrag, Fälligkeitstag und Wiederkehrrhythmus schriftlich informieren. Das Konto ist für die Dauer von drei Monaten nach Mietzeitende für die Rücküberweisung der Kaution aufrechtzuerhalten. Bei Undurchführbarkeit der Abbuchung hat der Mieter die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt, für jede Zahlungserinnerung und/oder Mahnung eine Verwaltungskostenpauschale von EUR 5,00 zu erheben.
Ändert sich der monatliche Zahlbetrag, wird der Vermieter erneut informieren.
Ist der Fälligkeitstag kein Bankarbeitstag gilt der nächstfolgende Bankarbeitstag als Fälligkeitstag.
7 Mietsicherung (Kaution)
7.1 Der Mieter leistet dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis eine Kaution in Höhe von -KAUTION- Euro. Der Betrag ist rechtzeitig vor der Schlüsselübernahme auf das Konto des Vermieters zu überweisen:
Müller & Brockfeld
IBAN: DE97 5337 0024 0106 8113 04
Deutsche Bank Marburg
Verwendungszweck: Kaution -ZIMMERNUMMER-
7.2 Über die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen. Wenn dem Vermieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Mietverhältnis zusteht, ist der Kautionsbetrag spätestens drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses und Übergabe der Mietsache auf ein vom Mieter zu benennendes Konto zu überweisen. Die Kaution wird nicht verzinst (551 Abs. 3 BGB).
7.3 Die Kaution des Mieters kann verrechnet werden mit
a. Schäden an den Mieträumen oder Einrichtungsgegenständen
b. Fehlenden Inventarteilen oder Schlüsseln
c. Sonstigen Forderungen des Vermieters.
8 Nutzung der Mietsache
8.1 Dem Mieter stehen die Mietsache und die zur Nutzung genehmigten Gemeinschaftseinrichtungen gemäß ihrer Bestimmung zur Verfügung. Dem Mieter ist es nicht gestattet, die Mietsache und deren Bestandteile einschließlich Internetleitungen gewerblich oder gewerbeähnlich zu nutzen.
8.2 Der Mieter ist verpflichtet
a. alle selbst genutzten und alle Verkehrsflächen im und um das Wohnhaus (Treppenhaus, Waschküche, Hofbereich etc.) sowie das vorhandene Inventar pfleglich und ihrem Zweck entsprechend zu behandeln und sauber zu halten. Wird die Reinigung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt, ist der Vermieter berechtigt, nach Fristsetzung die Reinigung auf Kosten des Mieters oder der Mieter der Wohnung/Wohngruppe durchführen zu lassen.
b. jeden Schaden von Mietsache und Inventar, soweit er dazu in der Lage ist, abzuwenden und durch sein Verhalten zu einer guten Wohnqualität beizutragen.
c. die Mietsache ausreichend zu lüften, zu beheizen und gegen Frost zu schützen.
d. seine Mietsache und alle von ihm (mit-)genutzten Räume von Ungeziefer freizuhalten. Tritt Ungeziefer auf, so hat der Mieter dies unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen; trifft den Mieter ein (Mit-) Verschulden, so hat er die Kosten der Schädlingsbekämpfung zu tragen. Der Mieter kann sich nur dann darauf berufen, dass die Mietsache bereits vor Beginn seines Mietverhältnisses von Ungeziefer befallen war, wenn er dies dem Vermieter unverzüglich nach seinem Einzug mitteilt.
e. die Haus- und Wohnungstür und Fenster sind bei Abwesenheit geschlossen zu halten.
f. die Mitarbeiter und Beauftragten des Vermieters bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen.
g. jede Störung von Mitbewohnern oder Nachbarn, insbesondere in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr, zu unterlassen und die Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr zu respektieren.
h. auf sparsamen Verbrauch von Strom, Gas, Wasser und Heizenergie zu achten.
8.3 Die Mieter einer Wohneinheit sind gemeinsam verpflichtet, Abfälle jeglicher Art aus der Mietsache und den gemeinschaftlich genutzten Räumen regelmäßig ordnungsgemäß (also nicht über die Abwasserleitungen!) und platzsparend zu entsorgen. Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten. Lebensmittel wie Obst, Reis, Grieß, Mehl, Müsli, Nüsse, Rosinen, Mandeln usw. sind in geschlossenen Behältern aufzubewahren, laufend zu kontrollieren, vor längeren Abwesenheitszeiten (z. B. Semesterferien) so zu lagern, dass sie weder verderben noch Ungeziefer anlocken können oder aber zu entfernen. Benütztes Geschirr ist unverzüglich nach Gebrauch zu spülen und wegzuräumen; letzteres gilt auch für Lebensmittel.
8.4 Es ist dem Mieter nicht gestattet, private Geräte wie Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen und ähnliche Großgeräte, Koch- und Backgeräte innerhalb der Mietsache oder in gemeinschaftlichen Räumen aufzustellen oder zu betreiben. Ausnahmen bilden private Kühlschränke der Effizienzklasse A, nachzuweisen (z.B. Kaufbeleg, Typenschild mit Ausdruck aus dem Internet) durch den Mieter.
8.5 Es ist dem Mieter nicht gestattet, bauliche oder andere Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen, die eine Beschädigung der Mietsache nach sich ziehen, z.B. Teppichfliesen, Teppiche oder andere Bodenbeläge aufzukleben, Türen zu verändern, Fenster und Türen und deren Rahmen zu bekleben oder zu besprühen oder zu benageln, Reißnägel, Transparente, Fahnen, Plakate usw. an Zimmer- und Wohnungstüren, an beschichteten Flächen, an Fenstern und Balkonen sowie an der Hauswand anzubringen, Blumentöpfe und -kästen oder andere Gegenstände auf Fensterbänken außerhalb des Hauses aufzustellen oder anzubringen, Aufkleber oder Sportgeräte zu befestigen, auf Balkonen (sofern vorhanden) zu grillen. Wäsche darf nur an dafür vorgesehenen bzw. dafür geeigneten Plätzen aufgehängt werden (nicht an Fenstern, Brüstungen, Absturzsicherungen). Das Inventar (Möbel, Lampen, etc.) dürfen nicht aus dem Zimmer entfernt werden, Möbel dürfen nicht in angrenzenden Fluren abgestellt werden.
8.6 Fluchtwege (insbesondere Flure und Treppenhäuser) sind stets freizuhalten. Das Abstellen von Fahrrädern, Sperrmüll, Möbeln und sonstigen Gegenständen ist untersagt.
8.7 Der Mieter ist für die Anmeldung seiner Rundfunk- und/oder Fernsehgeräte unabhängig vom Standort in den Häusern selbst verantwortlich. Das Aufstellen und Anbringen von Satelliten- oder Außenantennen ist nicht gestattet. Befinden sich Rundfunk- oder Fernsehgeräte ohne Namenskennzeichnung außerhalb der Mietsache, können diese nach Aufforderung entfernt werden.
8.8 Der Mieter darf Internetleitungen nur für Studien- und private Zwecke nutzen. Personen- oder zimmergebundene Dienste (z. B. Internet), die der Vermieter anbietet bzw. überlässt, dürfen an Dritte nicht überlassen werden. Manipulationsversuche, Verwendung falscher/nicht zugeteilter Adressen, Beleidigungen oder Hacking sind gesetzwidrig und gefährden massiv die Nutzung des gesamten Netzes; sie stellen so schwere Verstöße gegen den Mietvertrag dar, dass ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung erfolgen kann. Bei Anschlüssen über einen Dritten, erkennt der Mieter deren jeweils gültige Benutzungsordnungen bzw. Überlassungsbedingungen an.
8.9 Die Kosten für die Behebung sämtlicher Glasschäden innerhalb der Mietsache (Fenster, Türen, Leuchten, Spiegel, -schränke usw.) tragen stets die Mieter.
8.10 Das Halten und die Inpflegenahme von Haustieren mit Ausnahme von Kleintieren (z.B. Zierfische, Käfigvögel etc.) ist mit Rücksicht auf die besondere Wohnsituation eines Wohnheims nicht gestattet. Sollte von den nicht-genehmigungspflichtigen Kleintieren (s.o.) eine Belästigung ausgehen (z.B. Geruch, Geräusche) kann die Haltung durch den Vermieter untersagt werden.
8.11 Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle ihm durch diesen Mietvertrag auferlegte Pflichten auch während seiner Verhinderung (Abwesenheit, Krankheit, Praktikum, Prüfungen usw.) erfüllt werden, z B. durch eine Vertretung.
9 Überlassung der Mietsache an Dritte/Zwischenvermietung
9.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Mietsache unter- oder zwischen zu vermieten.
9.2 Wird eine Unter- bzw. Zwischenvermietung durch den Vermieter gestattet, schuldet der ursprüngliche Mieter auch weiterhin alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere die Zahlung der vereinbarten Miete.
9.3 Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten beim Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
9.4 Es kann nicht als Duldung seitens des Vermieters betrachtet werden, wenn er vertragswidrigen Gebrauch nicht abmahnt.
10 Pflicht zur Mängelanzeige, Haftung
10.1 Etwaige Schäden oder Störungen sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Meldet der Mieter Schäden oder Störungen an der Mietsache nicht oder nicht rechtzeitig, so haftet er für die Folgeschäden auch dann, wenn ihn für den ursprünglichen Schaden kein eigenes Verschulden trifft.
10.2 Der Mieter haftet für Schäden an den durch den Vermieter verwalteten Sachen (Gebäude und Inventar), die der Mieter dadurch verursacht, dass er seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt (hat). In gleicher Weise haftet der Mieter für Schäden und Verstöße gegen den Mietvertrag, die durch seine Angehörigen, Gäste usw. oder durch von diesen oder durch vom Mieter eingebrachte Gegenstände schuldhaft verursacht worden sind. Die Beweislast dafür, dass kein Verschulden vorliegt, obliegt dem Mieter.
10.3 Für während oder bei Beendigung des Mietverhältnisses abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Schadensersatz zu leisten.
10.4 In Wohneinheiten, die von mehreren Mietern genutzt werden, haften die Mieter gesamtschuldnerisch für das Inventar und den Zustand der gemeinschaftlichen Einrichtungen.
10.5 Verweigert oder erschwert der Mieter den Zugang zu den angemieteten Räumlichkeiten oder macht ihn auf andere Weise unmöglich, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Kosten (vgl. 11).
11 Betreten der Mietsache
11.1 Der Mieter ist in den nachfolgenden Fällen verpflichtet, dem Vermieter oder seinen Beauftragten den Zugang zu den Mieträumen (Räume, die ausschließlich dem Mieter oder einer bestimmten Mieter-gruppe/WG/Flur zugänglich sind) zu ermöglichen:
a. In angemessenen Abständen zur Prüfung des Zustandes der Mietsache - nach vorheriger Ankündigung (wenigstens 24 Std.) und während der üblichen Arbeitszeiten (werktags in der Zeit von 7:00-18:00)
b. Für die Ausführung von Arbeiten (Instandhaltung und bauliche Veränderungen der Mieträume sowie Mängelbeseitigung, Wartung Rauchmelder)
c. Jederzeit zur Abwendung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Personen
d. Jederzeit zur Abwendung, Erforschung und Beseitigung von erheblichen Sachschäden und Störung der Hausruhe
e. Nach vorheriger Anmeldung durch den Vermieter zwecks anderweitiger Vermietung nach erfolgter Kündigung oder wenn das Ende des Mietverhältnisses bevorsteht bzw. zur Vorbesichtigung der Mietsache vor dem Rückgabetermin
11.2 Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach Abs. 1 ausgeübt werden können. In Fällen dringender Gefahr kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten.
11.3 Verweigert der Mieter den Zugang zur Mietsache oder ist er zu einem angekündigten Termin nicht anwesend, wird der Mieter darauf hingewiesen, dass er, sofern er nicht erhebliche Gründe für das Nichterscheinen vorbringt, dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
11.4 Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, für den Fall, dass er an einem vom Vermieter angekündigten Termin nicht anwesend sein oder auch keine Vertrauensperson beauftragen kann, dem Vermieter die Zustimmung zum Betreten der Mietsache in seiner Abwesenheit zu erteilen.
11.5. Gemeinschaftsräume, Flure und sonstige Räume, die auch Besuchern oder Dritten zugänglich sind, dürfen durch den Vermieter jederzeit ohne besondere Anmeldung betreten werden. Das Gleiche gilt für Räume, die nicht mitvermietet sind, sondern deren Mitbenutzung lediglich gestattet ist.
12 Instandhaltung und Instandsetzung
12.1 Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung trägt der Vermieter, sofern der Schaden nicht vom Mieter, durch Angehörige, Besucher oder von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde.
13 Schönheitsreparaturen
13.1 Die Studentenzimmer des Wohnheims werden in regelmäßigen Abständen je nach Bedarf durch den Vermieter renoviert. Der Mieter wird für den Fall der gewöhnlichen Abnutzung von den ansonsten durchzuführenden Schönheitsreparaturen befreit.
13.2 Werden außergewöhnliche Abnutzungserscheinungen festgestellt, hierzu gehört auch das Rauchen in dem gemieteten Zimmer, ist der Mieter vor Rückgabe der Mietsache zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken und die sachgemäße Pflege der Fußböden.
13.3 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
14 Rückgabe der Mietsache und Endreinigung
14.1 Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache von seinem Eigentum vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel sind dem Vermieter zu übergeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.
14.2 Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Übergabe der Mietsache nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, eine professionelle Reinigung in Auftrag zu geben. Die hierfür anfallenden Kosten werden dem Mieter zu Lasten der Mietkaution in Rechnung gestellt. Der Stundensatz für die Reinigung wird derzeit mit EUR 20,00 veranschlagt (Stand 8/2020).
14.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung mit vollständigem Inventar zurückzugeben. Die Kosten für die Neubeschaffung fehlenden Inventars trägt der Mieter.
14.4 Zum Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses findet eine Rückgabe statt. Der Mieter ist verpflichtet, zu diesem Termin anwesend zu sein oder einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Der Mieter verpflichtet sich, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen. Der genaue Tag der Rückgabe ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Auszug mit dem Vermieter abzustimmen.
14.5 Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle Kosten/Schäden, die dem Vermieter durch eine verspätete Rückgabe der Mietsache entstehen, insbesondere auch für die Kosten einer notwendig gewordenen anderweitigen Unterbringung des vom Vermieter neu bestimmten Mieters.
14.6 Im Interesse der Regulierung wechselseitiger Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter verpflichtet sich der Mieter, seine neue Anschrift dem Vermieter mitzuteilen.
15 Anlagen zum Mietvertrag
Bestandteile dieses Vertrages sind: Hausordnung, Brandschutzordnung, Mieterselbstauskunft, Bürgschaftsbescheinigung, Ausweiskopie und Immatrikulationsbescheinigung.
16 Schriftform/Nichtigkeit
16.1 Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen der Mietbedingungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
16.2 Schriftliche Willenserklärungen des Vermieters an den Mieter können wirksam auch als E-Mail übermittelt werden bzw. gelten mit dem Einwurf in den persönlichen Hausbriefkasten des Mieters im Studentenwohnheim als zugegangen.
16.3 Der Mieter verpflichtet sich, die Erreichbarkeit per E-Mail sicherzustellen, insbesondere dafür zu sorgen, dass E-Mails des Vermieters nicht wegen Überfüllung des Posteingangs des Mieters oder wegen Zuordnung durch SPAM-Filter nicht zugehen können.
17 Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine vorstehenden Daten nebst den in der Anlage angeführten Bankdaten im Rahmen der Verwaltung des Mietobjekts beim Vermieter unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bedingungen gespeichert und elektronisch verarbeitet werden.
18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben.
Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Marburg/Lahn.
20 Kenntnisnahme, Unterschriften
Der Mieter erklärt sich mit den Regelungen des Mietvertrages und der dazugehörigen Hausordnung einverstanden und bestätigt dies sowie das Zustandekommen des Mietvertrages mit seiner Unterschrift.
-SONDERVEREINBARUNG-
-ORT-, -DATUM-
Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter