Brandschutzordnung Teil B

Einfache Regeln und Hinweise für alle Bewohner und Beschäftigten ohne besondere Brandschutzaufgaben nach DIN 14 096 Teil 2

Geltungsbereich
Diese Brandschutzordnung regelt die Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben der Bewohner, Bewohnerinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (im folgenden kurz „regelmäßig Anwesende“ genannt) zur Gewährung des Brandschutzes.

Sie gilt für die Gebäude:
Wehrdaer Weg 20 und Wehrdaer Weg 26 in 35037 Marburg

Fremdfirmen (wie z.B. Bau, Reparatur, Installations- und Wartungsfirmen) haben sich bei Auftragserteilung bzw. anderer vertraglicher Bindung zu verpflichten, nötige Brandschutzanforderungen einzuhalten und ihre Mitarbeiter/innen in Bezug auf jeweils notwendige Brandschutzmaßnahmen zu unterweisen.


A. Brandverhütung
1. Rauchen ist im gesamten Gebäude und deren Nebengebäuden strengstens verboten.

2. Offene Feuer (auch Kerzen) sind auf dem gesamten Gelände verboten. Ausnahmen im Außenbereich können im Einzelfall durch den Hausmeister genehmigt werden.

3. Abfälle, insbesondere brennbare Abfälle wie Papier, Kartonagen, Folien etc. dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt werden.
Die o.g. Behälter sind täglich von den Bewohnern zu entleeren.

4. Brennbare Stoffe, wie Papier, Kartonagen, Folien etc. dürfen nicht in Rettungswegen und sonstigen Bereichen unzulässig eingebracht oder gelagert werden.

5. Im Gebäude und in den Wohnbereichen ist immer auf Sauberkeit und Ordnung zu achten.

6. Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen. Dies ist bei Geräten, die das VDE-Zeichen tragen, gewährleistet.

7. Mängel und Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (flackerndes Licht, Schmorgerüche etc.) sind sofort dem Hausmeister zu melden. Diese Geräte bzw. Anlagen müssen umgehend außer Betrieb genommen werden. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal vorgenommen werden.

8. Das Aufstellen von zusätzlichen Koch-, Heiz- und Wärmegeräten ist im gesamten Gebäude verboten.

Bei sonstigen Elektrogeräten (Radio etc.) ist neben der Beachtung der Gebrauchs- bzw. der Betriebsanleitung insbesondere zu beachten, dass sie auf nicht brennbaren Unterlagen abgestellt werden, dass sie mit ausreichend Abstand zu brennbaren Materialien und Stoffen (Kleidung, Zeitungen etc.) betrieben werden und dass sie von Verschmutzung und Staubablagerung regelmäßig befreit werden. Die Benutzung schadhafter oder ungesicherter Geräte ist verboten!

Alle Elektrogeräte, insbesondere die in den Küchen vorhandenen Herde, sind nur unter Aufsicht zu benutzen und nach Gebrauch immer abzuschalten!

9. Schweiß, Brenn-, Schneid- und Lötarbeiten sind durch den Hausmeister zu genehmigen. Derartige Arbeiten dürfen nur mit besonderen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden (Löschmittel sind vorzuhalten). Dies gilt insbesondere für Fremdfirmen. Erhitzte Flächen und Funkenflug bilden eine ständige Zündgefahr. Da sich Zündfunken leicht in Ritzen, Spalten usw. ausbreiten, können hier Schwel- und Fugenbrände verursacht werden, bei denen es erst nach Stunden zu einem offenen Brand kommen kann. Daher erfolgt zwei Stunden nach Beendigung der Arbeit eine Kontrolle durch den Hausmeister.

B. Brand und Rauchausbreitung
Brand- und Rauchschutztüren in Fluren und Treppenräumen sollen eine Ausbreitung des Rauches im Gebäude verhindern. Sie sind deshalb stets geschlossen zu halten.
In keinem Fall dürfen derartige Türen aufgekeilt oder in ähnlicher Weise offengehalten werden.
Sonstige Brandschutztüren zu Räumen mit besonderer Brandgefahr (z.B. Lagerräume, Werkstätten) müssen stets geschlossen gehalten werden. Das Aufkeilen oder sonstiges Offenhalten solcher Türen ist verboten.

C. Flucht und Rettungswege
Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume, Flure und Verkehrswege, die bei einem Brand als Anfahrts-, Rettungs-, und Angriffswege für die Feuerwehr dienen können, sind Flucht- und Rettungswege und daher unbedingt in ihrer vollen Breite von Gegenständen aller Art freizuhalten.
Flure sind keine Lagerräume. Deshalb dürfen dort keine brennbaren Stoffe und Abfälle (z.B. Verpackungsmaterial) gelagert werden.
Flächen für die Feuerwehr, also Auffahrt- und Bewegungsflächen sind dauerhaft freizuhalten von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern.
Türen und Notausgänge dürfen bei Nutzung der Räumlichkeiten nicht versperrt sein.
Sicherheitsschilder, die auf Fluchtwege hinweisen, dürfen nie, auch nicht vorübergehend, verdeckt werden.
Jedem Gebäudenutzer müssen die Flucht und Rettungswege, die Alarmierungs- Rufnummern (ersichtlich auf dem Plakataushang) und die Standorte der Brandschutzeinrichtungen (Feuermelder, Handfeuerlöscher, Löschdecken etc.) bekannt und geläufig sein.

D. Melde- und Löscheinrichtungen
Im Falle eines Brandes ist die Feuerwehr unverzüglich zu informieren.
In Treppenhäusern ist die Notrufnummer der Feuerwehr 112 deutlich sichtbar anzubringen.
Feuerlöscher sind auf allen Etagen der Gebäude vorhanden. Es handelt sich dabei überwiegend um Pulverlöscher. Es wird empfohlen, sich regelmäßig mit der Bedienungsanleitung der Feuerlöscher vertraut zu machen. Benutzte bzw. auch nur teilweise benutzte Feuerlöscher sind dem Hausmeister zu übergeben, damit sie erneuert werden.

E. Verhalten im Brandfall
Jede Person, die Brand oder Brandsymptome (Feuerschein, Hitze, akute Brandgefahr etc.) feststellt oder einen sonstigen Verdacht auf einen Brand hat, ist verpflichtet, sofort die Feuerwehr zu alarmieren.
Grundsatz:
Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung und Sachgüterrettung.
1. Ruhe bewahren, die größte Gefahr ist Panik. Unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen.

2. Brand melden
Telefon benutzen
Feuerwehr 1 1 2 dabei angeben:
o Wer meldet den Notruf? (Name, Abteilung)
o Wo brennt es? (Adresse, Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmer)
o Was brennt? (Unfallgeschehen)
o Wie viele Menschen sind in Gefahr bzw. Verletzt?
o Warten, bis das Gespräch von der Feuerwehr beendet wird (Rückfragen)!

3. Alarmsignale und Anweisungen beachten
Der Hausmeister sollte der Einsatzleitung der Feuerwehr zur Verfügung stehen, damit die erforderlichen Maßnahmen besprochen und veranlasst werden können. Alle Personen müssen den Anweisungen der Feuerwehr Folge leisten.

4. In Sicherheit bringen! Ruhe bewahren! Panik vermeiden!
Bei Feuer ist das Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Außerhalb des Gebäudes ist in sicherer Entfernung ein Sammelplatz einzurichten, um festzustellen, ob sich noch Personen im Gebäude aufhalten.
Sammelplatz aufsuchen und Erste Hilfe leisten.
Bei Räumungsmaßnahmen stets prüfen, ob keine Personen zurückgeblieben sind (z.B. in WC- und Nebenräumen). Gefährdete, behinderte oder verletzte Personen mitnehmen. Zur Vermeidung von Feuer- und Rauchausbreitung Türen schließen, aber nicht verschließen.
In verqualmten Räumen auf dem Fußboden kriechen, möglichst nasses Tuch vor Mund und Nase halten.

5. Löschversuch unternehmen
Nur ohne Eigengefährdung bis zum Eintreffen der Feuerwehr Löschversuche mit dem Feuerlöscher oder einer Löschdecke unternehmen.

Folgende Grundsätze sind beim Umgang mit Feuerlöschern zu beachten:
o Feuerlöscher erst in unmittelbarer Nähe zum Brandort in Betrieb nehmen!
o Feuerlöscher senkrecht halten
o Windrichtung beachten, immer mit dem Wind vorgehen, von unten in die Glut nicht in die Flammen spritzen, dabei genug Abstand Halten, damit die Pulverwolke möglichst den gesamten Brand einhüllt.
Unbedingt stoßweise löschen nicht einfach nur draufhalten.
o Flächenbrände von vorne und von unten ablöschen, nicht von hinten oder oben, immer das Brandgut, nicht die Flammen löschen.
o Bei Tropf- oder Fließbränden von oben (Austrittstelle) nach unten (brennende Lache) löschen. Aus Leitungen ausströmendes und sich entzündendes Gas nicht löschen! Explosionsgefahr!
o Bei größeren Entstehungsbränden mehrere Feuerlöscher gleichzeitig und nicht nacheinander einsetzen.
o Auf Rückzündung achten, Brandstelle nicht verlassen, sondern beobachten
o Flüssigkeitsbrände mit einer Pulverwolke des Feuerlöschers abdecken.
o Bei Kleiderbränden, schnellstmöglich die brennende Person in (feuchte) Decken, Tücher oder Mäntel (nicht aus Kunstfasern!) hüllen, um das Feuer zu ersticken.
o Bestehen Zweifel, ob der Kleinbrand gelöscht werden kann oder besteht eine unmittelbare Gefährdung der Person bei einem Löschversuch, so ist s o f o r t die Alarmierung durchzuführen.
o Nach der Benutzung des Feuerlöschers, ist dieser auf keinen Fall wieder an seinen angestammten Platz zu verbringen, sondern unmittelbar der Befüllung und Überprüfung zuzuführen. Verantwortlich ist hier der Hausmeister.

F. Besondere Verhaltensregeln
Erste Hilfe Maßnahmen
Bei Unfällen und akuten Erkrankungen von Besuchern und Mitarbeiter/innen ist, wenn die Selbsthilfe und der Einsatz von Ersthelfern nicht ausreichen, der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 zu verständigen. Der Inhalt der Notrufmeldung muss folgenden Inhalt betragen.
1. Wer meldet den Notruf?

2. Was ist passiert? (Unfallgeschehen)

3. Wo ist es passiert? (Adresse, Gebäudeteil, Stockwerk, Zimmer)

4. Wie viele Personen sind verletzt?

5. Warten auf Rückfragen!

Verhalten im Brandfall
1. Die Fenster schließen.

2. Den Raum verlassen.

3. Die Türen schließen, jedoch nicht abschließen.

4. Den zugewiesenen Sammelplatz aufsuchen.


Verhalten bis zum Eintreffen der Feuerwehr:
1. Ruhe bewahren.

2. In Sicherheit bringen (Fluchtwege benutzen).

3. Gefährdete Personen (z.B. Behinderte) aus dem Gefahrenbereich bringen.

4. Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen.

5. Auf Anweisungen achten.

6. Türen und Fenster schließen.

7. Brennende Personen auf der Erde wälzen oder Flammen mit Decken, Mänteln oder Ähnlichem ersticken.

8. Einsatz der nächstgelegenen Feuerlöscher.

9. Entfernung von brennbaren Gegenständen aus dem Gefahrenbereich.

Verhalten bei Räumungsalarm

1. Gebäude unverzüglich über Rettunswege verlassen.

2. Behinderten Hilfe leisten.

3. In verqualmten Räumen und Fluren in kriechender Haltung fortbewegen (Rauch steigt nach oben und drückt den Sauerstoff nach unten).

4. Vom Gefahrenherd eingeschlossene Personen versuchen einen geeigneten Raum zu erreichen, um sich am Fenster bemerkbar zu machen.

5. Zugänge für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei sind freizuhalten.

6. Den zugewiesenen Sammelplatz aufsuchen.

Sonstige besondere Verhaltensregeln
1. Jede ungewollte Entzündung von Stoffen, sei sie auch geringfügig, muss dem Hausmeister unverzüglich gemeldet werden. Auf § 310 a StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) wird hingewiesen.

2. Bei Aufräumarbeiten müssen Mitarbeiter/innen geschützt werden (mindestens Handschuhe und Staubmasken P 2).

3. Falls Personen gesundheitliche Beschwerden (auch durch Rauch) haben, ist sofort ein Arzt aufzusuchen bzw. der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 (bei Nutzung Telefonanlage Rathaus 0112) zu verständigen.

4. Nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. die Polizei ist auch zu klären, inwieweit durch Rauch, Ruß, Chemikalien bzw. Geruchsbelästigung eine Beeinträchtigung vorliegt, deren Bekämpfung über den gesetzlichen Auftrag von Feuerwehr und Polizei hinausgeht.

5. Die Bergung von Sachwerten und Arbeitsmitteln darf erst nach Freigabe des Gefahrenbereichs durch die Polizei bzw. Feuerwehr erfolgen.

6. Bei Eintreffen der Feuerwehr ist der Einsatzleiter der Feuerwehr durch die alarmierende Person mit einem kurzen Bericht über den Hergang des Unglückes und die bereits eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.

7. Der Einsatzleiter der Feuerwehr übernimmt die Einsatzleitung und bestimmt die weitere Vorgehensweise bei Rettung, Evakuierung und bei der Schadensbekämpfung. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

8. Der Hausmeister steht dem Einsatzleiter der Feuerwehr unterstützend zur Verfügung.

G. Schlussbemerkung
Diese Brandschutzordnung entbindet nicht von der Verpflichtung, sonstige gesetzliche Vorschriften und Arbeitsschutzvorschriften sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten und einzuhalten.
Diese Bandschutzordnung (Teil B) wird in allen Gebäuden sichtbar ausgehängt, so dass alle regelmäßig anwesenden Personen Gelegenheit haben, sich entsprechend zu informieren.
Alle regelmäßig anwesenden Personen werden auf die Pflicht hingewiesen, die Brandschutzordnung zu lesen.
Alle Bewohner werden bei ihrer Ankunft über die Inhalte dieser Brandschutzordnung persönlich informiert.
Sie werden insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die unter A genannten Brandverhütungsmaßnahmen mit einem Hausverbot sanktioniert werden kann.

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